Stand: 18.03.2017
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Oberndorf e.V.“ Im folgenden Verein genannt. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bischbrunn, Ortsteil Oberndorf.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 – Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf im Allgemeinen und der Helfer-vor-Ort-Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf im Speziellen.
(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf
- Finanzielle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf
- die Förderung des Gemeinschaftslebens der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf
(3) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Bei Bedarf können Organ- und Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(9) Der Verein verhält sich in religiösen, parteipolitischen und tarifrechtlichen Fragen neutral.
§3 – Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
- Aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende)
- Passive Mitglieder (ehemalige Feuerwehrdienstleistende)
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder sind alle Feuerwehrdienstleistenden bei der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
(3) Passive Mitglieder sind Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
(4) Fördernde Mitglieder sind diejenigen Personen welche nicht dem aktiven Feuerwehrdienst angehören oder angehörten, den Verein aber durch Ihre Mitgliedschaft, durch Mitgliedsbeitrag und bei Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes unterstützen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Insbesondere auch Verdineste zur Erreichung des Vereinszwecks nach §2 der Satzung.
Mitglieder welche aufgrund Ihrer Tätigkeit als Vorsitzender oder Kommandant zum Ehrenmitglied ernannt werden, gelten im Verein als Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenkommandanten.
§4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in Deutschland werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung Ihrer (Ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vereinsführung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch den Tod;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dann wirksam, wenn er der Vereinsführung gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsführung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vereinsführung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vereinsführung zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.“ Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vereinsführung eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vereinsführung innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuladen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6 – Mittel des Vereins
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
- Die Zahlung hat grundsätzlich mittels Bankeinzug zu erfolgen
- Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich, im vierten Quartal, eingezogen.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(2) Der Verein kann Geld- oder Sachspenden entgegennehmen.
(3) Der Verein kann Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln entgegennehmen.
(4) Der Verein kann Veranstaltungen durchführen.
§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vereinsführung bestehend aus dem Vorstand und der erweiterten Vereinsleitung sowie die Mitgliederversammlung.
§8 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart,
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand und einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 – Die Vereinsführung
(1) Die Vereinsführung besteht aus dem Vorstand gemäß §8 Absatz 1 und der erweiterten
(2) Vorstand und erweiterte Vereinsleitung umfassen zusammen mindestens zehn, jedoch maximal 15 Vereinsmitglieder.
(3) Die erweiterte Vereinsleitung besteht aus:
- Den Beisitzern (mindestens zwei, maximal 15 Mitglieder in der Vereinsführung)
- dem 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a) – d) gewählt wird,
- dem 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a) – d) gewählt wird,
- dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a) – d) gewählt wird.
- den vom Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr bestellten drei Gruppenführern, soweit diese nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a) – d) gewählt werden.
(4) Die unter Absatz 3 Buchstabe a genannten Beisitzer der erweiterten Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Art der Wahl wird vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
(5) Die Mitglieder der erweiterten Vereinsleitung bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Außer durch Tod erlischt das Amt mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte erweiterte Vereinsleitung und einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
(8) Die Mitglieder der erweiterten Vereinsleitung können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§10 – Zuständigkeit der Vereinsführung
(1) Der Vorstand ist zusammen mit der erweiterten Vereinsleitung in ehernenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 dieser Satzung;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge von Ehrenmitgliedschaften
(2) Die Vereinsführung ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, welche an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in Ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Betrag von mehr als 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vereinsführung zugestimmt hat.
§11 – Sitzung der Vereinsführung
(1) Für die Sitzung der Vereinsführung sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
(2) Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes und/oder der erweiterten Vereinsleitung verlangen.
(3) Die Vereinsführung ist beschlussfähig wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Darunter mindestens eine Person des Vorstandes aus §8 – Abs. 1 – Ziff. a) – d)
(4) Die Vereinsführung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(5) Kein Mitglied kann für sich das Stimmrecht ausüben wenn darüber Beschluss gefasst wird,
- ob es zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist;
- ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll;
- ob die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mir dem Mitglied und dem Verein erfolgen soll;
- ob die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen dem Mitglied und dem Verein erfolgen soll
(6) Sitzungen der Vereinsführung sind nicht öffentlich. Es können jedoch auf Beschluss Gäste zugelassen werden.
(7) Über die Sitzung der Vereinsführung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Im Verhinderungsfall des Schriftführers benennt der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einen Ersatz für die Sitzung.
(8) Die Haftung der Vereinsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
(9) Die Haftung der Vereinsführung gegenüber Mitgliedern des Vereins ist ausgeschlossen.
§12 – Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke nach §2 verwendet werden.
(2) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechung zu erstellen.
(3) Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(4) Die Jahresrechnung ist von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Kassenprüfer
- werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.
- keiner der beiden Kassenprüfer darf Mitglied der Vereinsführung sein
§13 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern und der Vereinsführung zusammen und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags für ein Jahr;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vereinsführung und der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vereinsführung;
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzenden / Ehrenkommandanten)
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei der Vereinsführung schriftlich verlangt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Mitgliederversammlungen sind vereinsintern und somit nicht öffentlich. Es können jedoch von der Mitgliederversammlung Gäste zugelassen werden.
§14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden wählt die Versammlung aus den vorhandenen Mitgliedern der Vereinsführung einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied des Vereins hat bei Abstimmungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Kein Mitglied kann für sich das Stimmrecht ausüben wenn darüber Beschluss gefasst wird:
- ob es zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist;
- ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll;
- ob die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mir dem Mitglied und dem Verein erfolgen soll;
- ob die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen dem Mitglied und dem Verein erfolgen soll.
(5) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Die Art der Abstimmung wird, sofern nicht durch die Satzung anders bestimmt, vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§15 – Ehrungen
(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- ein Ehrendiplom;
- eine Ehrennadel;
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§16 – Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der eingetragenen Mitglieder und die Hälfte der Vereinsführung anwesend sind.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bischbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Oberndorf e.V.“ wurde in der Mitgliederversammlung am Samstag den 18. März 2017 im Feuerwehrhaus in Oberndorf mit 37 von 37 Stimmen beschlossen und tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Gegeben zu Oberndorf am 18.03.2017
Sebastian Weider
Vorsitzender
David Leimeister
stellv. Vorsitzender
Thilko Grün
Kassenwart
Alfred Schubert
Schriftführer